Inhaltsverzeichnis
Liebe Studierende,
möglicherweise haben Sie bereits von Apps gehört, die nicht von der Universität Göttingen selbst angeboten werden, die es Ihnen aber ermöglichen, Dienste der Universität (bspw. FlexNow) darüber zu nutzen. Dabei werden Sie dazu aufgefordert, Zugangsdaten Ihres Accounts in eine solche App einzutragen.
Die Abteilung IT und das Rechenzentrum der Universität (GWDG) möchten Sie hiermit ausdrücklich vor der Nutzung solcher Apps oder vergleichbarer Dienste anderer Anbieter warnen.
Mit Empfang des Studienausweises und des Studierendenaccounts haben Sie die Nutzungsordnung des Accounts anerkannt.( http://wiki.student.uni-goettingen.de/support/account/benutzerordnung)
Uni GÖ Internetnutzungsordnung (IntNutzO):
§ 3 Abs. 2: "Die oder der Nutzungsberechtigte hat die zum Zwecke der Nutzung erhaltenen Zugangsdaten, insbesondere das Passwort, streng geheim zu halten und die Stiftungsuniversität Göttingen unverzüglich zu informieren, sobald sie oder er Kenntnis davon erlangt, dass unbefugten Dritten das Passwort bekannt ist, und unverzüglich das Passwort zu ändern. Der Verlust der Zugangsdaten ist unverzüglich anzuzeigen." § 3 Abs. 4: "Auch im Rahmen der Nutzung der Internet- und E-Mail-Dienste haben insbesondere zu unterbleiben - die Weitergabe/Herausgabe vertraulicher Daten und Passwörter [...]"
Diese Nutzungsordnung untersagt also die Weitergabe Ihrer Accountdaten an Dritte. Genau dies passiert aber bei der Nutzung solcher Apps. Die Apps ermöglichen den Zugriff auf Prüfungsergebnisse, Stundenpläne sowie die studentische Mailbox der Universität Göttingen. Dazu werden Ihre Accountdaten über Server des entsprechenden Anbieters geleitet, was der Nutzungsordnung der Universität widerspricht.
Gleichzeitig gehen diejenigen, die diese Daten trotzdem dort eingeben, eine Haftung für einen eventuellen Missbrauch dieser Daten ein.
Es gibt hier auch keine offizielle Zusammenarbeit der Universität Göttingen mit Anbietern dieser Apps. Diese Apps nutzen schlicht die Daten und Schnittstellen, die für die Funktionen des Accounts möglich sind. Die Universität kann nicht beeinflussen, wie ein Anbieter einer solchen App mit den Daten umgeht (beispielsweise wäre theoretisch eine unautorisierte An- und Abmeldung zu Prüfungen mit den angegebenen Daten möglich).
Die Universität Göttingen arbeitet zurzeit an einer mobilen Version des eCampus-Portals, die in Zukunft mindestens dieselben Funktionen wie diese Apps enthalten wird.
Die folgenden Dokumente sind auch hier nachzulesen:
Benutzungsordnung - veröffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen I Ausgabe 13 (24.10.2011) http://www.uni-goettingen.de/de/305467.html und Richtlinie - veröffentlicht in den Amtliche Mitteilungen I Ausgabe 19 (01.12.2011) http://www.uni-goettingen.de/de/312469.html
Benutzungsordnungen für den Studentischen Internetzugang an der Georg-August-Universität Göttingen
Richtlinie zur Nutzung von Internet- und E-Mail-Diensten der Georg-August-Universität Göttingen Stiftung Öffentlichen Rechts durch Studierende sowie ihre sonstigen nicht durch den Personalrat vertretenen Mitglieder und Angehörigen
Das Präsidium der Georg-August-Universität Göttingen hat am 24.10.2011 und der Vorstand der Universitätsmedizin Göttingen hat am 24.10.2011 folgende Richtlinie zur Nutzung von Internet- und E-Mail-Diensten der Georg-August-Universität Göttingen / Georg-August-Universität Göttingen Stiftung Öffentlichen Rechts durch Studierende sowie ihre sonstigen nicht durch den Personalrat vertretenen Mitglieder und Angehörigen beschlossen (§§ 37 Abs. 1 Satz 3, 63e Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 17 Absätzen 1 und 2 NHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.02.2007 (Nds. GVBl. Nr. 5/2007 S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29.06.2011 (Nds. GVBl. S. 202) in Verbindung mit § 25 a NDSG); § 1 Abs. 1 Satz 2 der Ordnung über die Nutzung von Internet- und E-Mail-Diensten der Georg-August-Universität Göttingen / Georg-August-Universität Göttingen Stiftung Öffentlichen Rechts durch Studierende sowie ihre sonstigen nicht durch den Personalrat vertretenen Mitglieder und Angehörigen vom 24.10.2011 (Amtliche Mitteilungen X/2011 S. X)):
§ 1 Geltungsbereich
(1) 1Diese Richtlinie ergänzt die Ordnung zur Nutzung von Internet- und E-Mail-Diensten der Georg-August-Universität Göttingen / Georg-August-Universität Göttingen Stiftung Öffentli-chen Rechts durch Studierende sowie ihre sonstigen nicht durch den Personalrat vertretenen Mitglieder und Angehörigen (IntNutzO).
(2) Aufgrund der vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten, die die IT-Infrastruktur und die entsprechenden Zugänge bieten, und aufgrund des Umstands, dass die von dieser Richtlinie betroffenen Personen sich in ihrem Umgang mit den angebotenen bzw. zur Verfügung gestellten Internet- und E-Mail-Leistungen voneinander erheblich unterscheiden, sowohl hinsichtlich der Art und Weise als auch des Umfangs, unterteilt diese Richtlinie im Folgenden zwei Nutzergruppen.
Teil I: Nutzung von Internet- und E-Mail-Diensten durch Studierende
§ 2 Benutzungserlaubnis für Studierende der Georg-August-Universität Göttingen
(1) 1 Die Zugänge gemäß § 2 Abs. 1 IntNutzO sind entgeltfrei. 2 Die Berechtigungsdaten der Nutzungsberechtigten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 IntNutzO bestehen aus einer Benutzerkennung (User-ID) und einem Passwort.
(2) 1 Diese User-ID wird automatisch aus den in der Studierendenverwaltung hinterlegten Vor- und Nachnamen abgeleitet. 2 Sofern dem keine rechtlichen, technischen oder organisa-torischen Gründe entgegenstehen, kann auf Antrag gegenüber der Abteilung IT die User-ID in eine andere Kombination des Namens geändert werden. 3 Die User-ID ist – mit der Endung „@stud.uni-goettingen.de“ – gleichzeitig die E-Mail-Adresse.
§ 3 Benutzungserlaubnis für die Studierendenschaft und registrierte studentische Vereinigungen der Georg-August-Universität Göttingen
(1) 1Soweit für Organe der Studierendenschaft der Stiftungsuniversität Göttingen sowie studentischen Vereinigungen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 IntNutzO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 ein entgeltfreier Zugang besteht, kann dieser im Nutzungsumfang gegenüber den Zugängen für Studierende eingeschränkt sein.
2Berechtigte studentische Vereinigungen sind ausschließlich solche, die als studentische Vereinigungen an der Stiftungsuniversität Göttingen registriert sind.
(2) 1Für den Empfang und die Abgabe von Willenserklärungen sowie als Verantwortliche für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Ordnung sind durch das jeweils zuständige Organ der Studierendenschaft oder der studentischen Vereinigung eine Beauftragte oder ein Beauftragter und deren oder dessen Stellvertretung zu benennen.
2Die Zugangsdaten werden der oder dem Beauftragten persönlich übergeben.
3Ein Wechsel der oder des Beauftragten bzw. seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters ist der Stiftungsuniversität Göttingen unverzüglich mitzuteilen.
(3) Auf Antrag können einem Organ der Studierendenschaft oder einer studentischen Verei-nigung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben E-Mail-Adressen zugeteilt werden.
(4) Studentische Vereinigungen sind verpflichtet, das Fortbestehen ihrer Registrierung zu Beginn eines jeden Semesters, für das Wintersemester spätestens bis zum 15.10. und für das Sommersemester spätestens bis zum 15.04., gegenüber der Stiftungsuniversität Göttingen unaufgefordert nachzuweisen.
§ 4 Erlöschen und Beendigung der Benutzungserlaubnis
(1) 1Die Benutzungserlaubnis erlischt:
- a) bei Studierenden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Exmatrikulation;
- b) bei studentischen Vereinigungen bei Verlust der Registrierung oder Verstoß gegen die Pflicht zum Nachweis der Registrierung;
- c) bei Organen der Studierendenschaft im Falle der Aufhebung des Organs;
- d) bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat, sofern die Straftat und die Verurteilung einem Verwertungsverbot noch nicht unterfallen und nach der Art der begangenen Straftat eine Gefährdung oder Störung der IT-Infrastruktur oder des Studienbetriebes zu besorgen ist, insbesondere soweit in der Straftat auch ein Verstoß gegen Pflichten aus dieser Richtlinie liegt.
2Auf begründeten Antrag einer oder eines Studierenden kann im Falle des Satzes 1 Buchstabe d) erneut eine Benutzungserlaubnis erteilt werden; diese kann mit Auflagen oder Nut-zungsbeschränkungen versehen werden.
(2) 1Die Benutzungserlaubnis kann entzogen werden, wenn die oder der Nutzungsberechtigte gegen Pflichten dieser Richtlinie oder der IntNutzO verstoßen hat und sie oder er den Verstoß zu vertreten hat. 2Bis zu einer abschließenden Klärung kann im Einzelfall bestimmt werden, dass die Benutzungserlaubnis ruht.
(3) Sofern die Sicherheit der Datenverarbeitungssysteme dies erfordert oder ein wichtiger Grund vorliegt, kann bestimmt werden, dass die Benutzungserlaubnis ohne eine vorherige Anhörung der oder des Nutzungsberechtigten ruht.
(4) 1Im Falle einer Beendigung nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a) kann auf Antrag eine einmalige Verlängerung des Zugangs bis zum Ablauf eines Jahres nach Ende der Immatrikulation erfolgen. 2Der Zugang bleibt dabei im vollen Umfang erhalten. 3Eine Verlängerung erfolgt zu Zwecken der Bewerbung oder sonstiger mit dem Studium verbundener Zwecke. 4Der Antrag muss spätestens sieben Tage vor Erlöschen der Benutzungserlaubnis der Abteilung IT vorliegen.
§ 5 Drucken
(1) 1Die Stiftungsuniversität Göttingen bietet den Nutzungsberechtigten eine Drucklösung mit zentraler Abrechnung an. 2Die Drucker werden durch unterschiedliche Einrichtungen der Stiftungsuniversität Göttingen betrieben.
(2) Gebühren und Entgelte werden in der Gebühren- und Entgeltordnung der Stiftungsuniversität Göttingen in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
§ 6 Speicherplatz
(1) 1Für die Nutzung des Zugangs an den Rechnern der Stiftungsuniversität Göttingen (und damit verbundener Systeme, wie z.B. E-Mail) wird jeder und jedem Studierenden ein be-grenzter Speicherplatz zur Verfügung gestellt. \\2Die aktuelle Größe dieses Speicherplatzes richtet sich nach den verfügbaren Kapazitäten und wird, zusammen mit den dazugehörigen Warngrenzen, den Studierenden per E-Mail und auf der WWW-Seite der Abteilung IT mitgeteilt.
3Bei Erreichung der ersten Warngrenze werden die Nutzer per E-Mail informiert.
4Sollte auch die darüber liegende zweite Warngrenze überschritten werden, wird die Speicherung weiterer Daten unterbunden und per E-Mail darüber informiert. 5Als Daten gelten auch die für die installierte Software notwendigen Konfigurationsdateien.
(2) Die Stiftungsuniversität Göttingen übernimmt keine Gewährleistung für die ordnungsge-mäße Speicherung von Daten.
(3) 28 Tage nach Erlöschen oder Beendigung der Benutzungserlaubnis wird der im System hinterlegte Zugang mitsamt seinen gespeicherten Daten gelöscht.
§ 7 Datensicherung
(1) 1Die Dateien im Verzeichnis jeder oder jedes Studierenden werden regelmäßig täglich gesichert. 2Dabei werden alle seit der letzten Sicherung neu angelegten oder geänderten Dateien gesichert.
(2) Es ist aus technischen Gründen nicht möglich, bestimmte Daten aus der Sicherung zu entfernen.
(3) Die Stiftungsuniversität Göttingen übernimmt keine Gewährleistung für die ordnungsgemäße Sicherung von Daten.
(5) Mit Erlöschen oder Beendigung der Benutzungserlaubnis werden die gesamten Daten nach 90 Tagen automatisch aus der Sicherung gelöscht.
§ 8 Zusätzliche Angebote
(1) 1Im Falle der Benutzungsberechtigung im Sinne der §§ 2 und 3 kann auf Antrag gegenüber der Abteilung IT Studierenden der Stiftungsuniversität Göttingen ermöglicht werden, eigene Webseiten zu erstellen. \\2Werden persönliche Webseiten angelegt, so ist für deren Inhalt der Benutzungsberechtigte allein verantwortlich. \\3Auf Webseiten dürfen keine perso-nenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutzgesetze gespeichert oder verarbeitet werden, die einen Rückschluss auf bestimmbare Personen erlauben, sofern es sich nicht um die oder den Nutzungsberechtigten handelt oder eine Einwilligung der oder des Betroffenen vorliegt.
(2) 1Eine erstellte Webseite ist so zu kennzeichnen, dass der oder die Benutzungsberechtigte zweifelsfrei ausgewiesen ist (Impressum). 2Es sind die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, insbesondere das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) und das Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Stiftungsuniversität Göttingen kann weitere, nicht in dieser Richtlinie oder der IntNutzO beschriebene Angebote zur Nutzung zur Verfügung stellen; ein Anspruch auf die Bereitstellung weiterer Angebote besteht nicht.
Teil II: Nutzung von Internet und E-Mail-Diensten durch Mitglieder nach § 5 der Grundordnung, soweit sie keine Studierenden sind, und Angehörigen nach § 6 der Grundordnung, soweit sie gemäß § 105 Absatz 1 NPersVG nicht durch den Personalrat vertreten werden
§ 9 Gegenstand, Gestattung der privaten Nutzung der dienstlich gewährten Internet- und E-Mail-Dienste
(1) 1Das Präsidium gestattet unentgeltlich eine unerhebliche private Nutzung der dienstlich gewährten Internet- und E-Mail-Dienste durch Nutzungsberechtigte gemäß § 2 Abs. 2 IntNutzO. 2Es wird grundsätzlich erwartet, dass sie für diese Privatnutzung Zeiten außerhalb ihrer Dienstzeit einsetzen.
§ 10 Untrennbarkeit der Nutzungsformen, Abwesenheiten, Vertretungen
(1) 1Dienstliche und private Nutzung der vorhandenen Internet- und E-Mail-Dienste können nicht voneinander getrennt werden. 2Protokollierung, Kontrolle und Archivierung erstreckt sich somit auch auf den Bereich der privaten Nutzung der dienstlich gewährten Internet- und E-Mail-Dienste.
(2) Im Falle der regulären Abwesenheitsvertretung und bei weiteren Zugangsberechtigungen für das Postfach muss die oder der nach diesem Abschnitt berechtigte Nutzerin und Nutzer damit rechnen, dass auch private E-Mails oder die von ihr oder ihm besuchten Internetseiten von der Vertretung und den weiteren Zugangsberechtigten zur Kenntnis genommen werden können.
(3) 1Bei längerer, z.B. krankheitsbedingter Abwesenheit oder beim Ausscheiden der oder des nach diesem Abschnitt berechtigten Nutzerin und Nutzer und wenn eine Kontaktaufnahme zu der betreffenden Person nicht weiterhilft, ist der Stiftungsuniversität aus Gründen des ordnungsgemäßen Arbeits- und Dienstablaufs der Zugriff auf alle Daten der durch die Nutze-rin oder den Nutzer erfolgten Nutzung der vorhandenen Internet- und E-Mail-Dienste möglich. 2Zugriff und Kenntnisnahme geschehen unter vorheriger Information der mit dem Daten-schutz beauftragte Person. 3Votiert diese oder dieser unverzüglich gegen die Maßnahme, ist dies beachtlich.
Teil III: Abschließende Regelungen
§ 11 Haftung, Gewährleistungsausschluss, Freistellung
(1) Die oder der Nutzungsberechtigte haftet für Schäden, die der Stiftungsuniversität nach-weislich durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstehen - im Rahmen der Nutzung der Internet- und E-Mail-Dienste, auch durch Verhalten Dritter so-weit die oder der Nutzungsberechtigte dieses Verhalten zu vertreten hat, - durch missbräuchliche und / oder rechtswidrige Nutzung der Internet- und E-Mail-Dienste, auch durch Verhalten Dritter soweit die oder der Nutzungsberechtigte dieses Verhalten zu vertreten hat.
(2) 1Die Stiftungsuniversität Göttingen übernimmt keine Gewährleistung für den jederzeitigen fehlerfreien und unterbrechungslosen Betrieb der IT-Systeme. 2Schäden an und Verluste von Daten vor allem aufgrund technischer Mängel sowie die Kenntnisnahme von Daten durch unberechtigte Zugriffe (Dritter) können durch die Stiftungsuniversität nicht ausgeschlossen werden. 3Die Stiftungsuniversität Göttingen haftet im Rahmen der privaten Nutzung von dienstlich gewährten Internet- und E-Mail-Diensten bei der Inanspruchnahme ihrer Leistungen nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
(3) Die oder der Nutzungsberechtigte hat die Stiftungsuniversität Göttingen auf berechtigtes Verlangen von allen Ansprüchen (z.B. Schadensersatz, Unterlassung) freizustellen, die gegen die Stiftungsuniversität Göttingen gemäß § 5 IntNutzO erhoben werden.
§ 12 Nutzung von Netzwerk-Diensten
(1) 1Das Wissenschaftsnetz GÖNET verbindet Wissenschaftseinrichtungen in Göttingen un-tereinander und über den X-WiN-Anschluss der GWDG mit dem Internet. 2Ebenso umfasst es die in Göttingen installierten Funknetze GoeMobile, eduroam sowie Modem-, ISDN- oder DSL-Anbindungen.
(2) Nutzungsberechtigte im Sinne dieser Richtlinie sind berechtigt, das GÖNET insbesondere über gesonderte Einrichtungen (zum Beispiel die WLANs GoeMobile und eduroam) im Rahmen der angebotenen Kapazitäten zu nutzen.
(3) 1Ein Anspruch auf Nutzung der Netzwerkdienste oder auf Anschluss eines Rechners be-steht nicht.
(4) 1Der Betrieb von Serverdiensten auf eigenen Rechnern ist untersagt. 2Unter Serverdiensten wird vor allem das Anbieten von Zugängen für andere Rechner oder Personen verstanden.
(5) Weitere Bestimmungen können in gesonderten Ordnungen oder Richtlinien geregelt wer-den.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Mitteilungen der Georg-August-Universität Göttingen in Kraft.
Ordnung zur Nutzung von Internet- und E-Mail-Diensten der Georg-August-Universität Göttingen Stiftung Öffentlichen Rechts durch Studierende sowie ihre sonstigen nicht durch den Personalrat vertretenen Mitglieder und Angehörigen (IntNutzO)
Der Senat der Georg-August-Universität Göttingen und der Fakultätsrat Medizin haben am 24.10.2011 die folgende Ordnung über die Nutzung von Internet- und E-Mail-Diensten der Georg-August-Universität Göttingen / Georg-August-Universität Göttingen Stiftung Öffentlichen Rechts durch Studierende sowie ihre sonstigen nicht durch den Personalrat vertretenen Mitglieder und Angehörigen beschlossen (§§ 41 Abs. 1 Satz 1, 63h Abs. 2 Satz 1in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 NHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.02.2007 (Nds. GVBl. Nr. 5/2007 S. 69), ), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29.06.2011 (Nds. GVBl. S. 202)):
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
(1) 1Diese Ordnung regelt die Nutzung der von der Georg-August-Universität Göttingen/Georg-August-Universität Göttingen Stiftung Öffentlichen Rechts (im Folgenden: Stiftungsuniversität Göttingen) zur Verfügung gestellten IT-Infrastruktur einschließlich den entsprechenden Zugängen und IT-Diensten (im Folgenden: IT-Dienste) durch ihre Studierenden und ihre sonstigen Mitglieder und Angehörigen, soweit sie gemäß § 105 Absatz 1 Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG) in der Fassung vom 22. Januar 2007 (Nds.GVBl. Nr.2/2007 S.11), zuletzt geändert durch Art.2 des Gesetzes vom 21.01.2010 (Nds.GVBl. 2/2010 S.16), nicht durch den Personalrat vertreten werden. 2Das Nähere wird auf der Grundlage dieser Ordnung durch eine vom Präsidium zu beschließende Richtlinie zur Ausführung dieser Ordnung geregelt.
(2) 1Diese Ordnung und die zu ihrer Ausführung erlassene Richtlinie ergänzen die Sicherheitsrahmenrichtlinie der Georg-August-Universität Göttingen und der Universitätsmedizin Göttingen vom 15.06.2007 (Amtliche Mitteilungen 11/2007 S. 493) und die Organisationsrichtlinie zur IT-Sicherheit der Georg-August-Universität Göttingen und der Universitätsmedizin (Amtliche Mitteilungen 11/2007 S. 522) in der jeweils geltenden Fassung. 2Sie ergänzen Ordnungen von Einrichtungen, für die diese Zugänge zentral zur Verfügung gestellt werden.
§ 2 Persönlicher Geltungsbereich
(1) 1Studierende, die an der Stiftungsuniversität Göttingen immatrikuliert sind, erhalten einen persönlichen Zugang zu ausgewählten IT-Diensten. 2Organen der Studierendenschaft der Stiftungsuniversität Göttingen sowie studentischen Vereinigungen (z.B. hochschulpolitischen Gruppen, studentischen Initiativen) wird für die Erfüllung ihrer Aufgaben auf Antrag ein Zugang erteilt. 3Das Nähere wird durch die Richtlinie zur Ausführung dieser Ordnung geregelt.
(2) 1Mitglieder nach § 5 der Grundordnung, soweit sie keine Studierenden sind, und Angehörige nach § 6 der Grundordnung, soweit sie gemäß § 105 Absatz 1 NPersVG nicht durch den Personalrat vertreten werden, dürfen die dienstlich gewährten Internet- und E-Mail-Dienste nach der Maßgabe der diese Ordnung ergänzenden Richtlinie privat nutzen, sofern dies außerhalb ihrer Dienstzeit geschieht. 2Das Nähere wird durch die Richtlinie zur Ausführung dieser Ordnung geregelt.
§ 3 Pflichten der Nutzungsberechtigten
(1) 1Im Rahmen der Nutzung der Internet- und E-Mail-Dienste - sind einschlägige Rechtsvorschriften zu beachten, insbesondere die Regelungen dieser Ordnung sowie Richtlinien, Leitfäden etc., - haben Beeinträchtigungen des Ansehens der Stiftungsuniversität zu unterbleiben, - sind das Herstellen von, das vorsätzliche Zugreifen auf oder das vorsätzliche Verteilen von Material mit rassistischen und pornografischen Inhalten unzulässig. Anlage zu TOP B.I.7.b)
(2) 1Die oder der Nutzungsberechtigte hat die zum Zwecke der Nutzung erhaltenen Zugangsdaten, insbesondere das Passwort, streng geheim zu halten und die Stiftungsuniversität Göttingen unverzüglich zu informieren, sobald sie oder er davon Kenntnis erlangt, dass unbefugten Dritten das Passwort bekannt ist, und unverzüglich das Passwort zu ändern. 2Der Verlust der Zugangsdaten ist unverzüglich anzuzeigen.
(3) Jede Änderung von Daten, die für die Erteilung der Zugangsberechtigung von Bedeutung ist, ist der Stiftungsuniversität Göttingen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(4) Auch im Rahmen der Nutzung der Internet- und E-Mail-Dienste haben insbesondere zu unterbleiben - die Weitergabe/ Herausgabe vertraulicher Daten und Passwörter, - das vorsätzliche Herunterladen und/oder Anbieten von rechtlich geschütztem Material ohne Berechtigung hierzu, - das Herunterladen von Material in einem Umfang, der die IT-Systeme über Gebühr belastet (z.B. Musik, Bilder, Filme), - das unberechtigte Einbringen von Soft- und Hardware, - gewerbsmäßiges Handeln und / oder auch das Werben dafür, und, soweit es sich um Nutzungsberechtigte nach Teil II der Richtlinie zur Ausführung dieser Ordnung handelt - das Erstellen und Vorhalten von privaten Webseiten und die Verlinkung auf diese, - das unberechtigte Verlinken auf externe Webseiten, die nicht im dienstlichen Zusammenhang stehen,
(5) Der Anschluss eines eigenen Rechners der oder des Nutzungsberechtigten an technische Einrichtungen, die ausschließlich für den Anschluss von Rechnern der Stiftungsuniversität Göttingen bestimmt sind (zum Beispiel technische Anschlüsse von öffentlichen Terminals), ist unzulässig.
(6) 1Die oder der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, ausschließlich die ihm zugewiesene Benutzerkennung zu nutzen. 2Es ist untersagt, fremde Benutzerkennungen und Passwörter zu erheben oder zu nutzen und mit deren Hilfe weitere Daten anderer Nutzungsberechtigter zu erheben, zu speichern, zu verändern, zu übermitteln, zu sperren, zu löschen oder zu nutzen.
(7) 1Die oder der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die allgemein üblichen Vorkehrungen zu treffen, um die Verbreitung von Viren, Würmern oder sonstiger schädlicher Software zu unterbinden; hierzu zählt insbesondere die Nutzung von Viren- und Malware- Erkennungssoftware. 2Diese Verpflichtung gilt auch für den Anschluss eines Rechners der oder des Nutzungsberechtigten über VPN-Verbindungen aus Fremdnetzen.
(8) Werden bei der Account-Vergabe ein Postfach und eine E-Mail-Adresse angelegt, ist die oder der Nutzungsberechtigte verpflichtet, den Inhalt dieses Postfaches regelmäßig zu kontrollieren.
§ 4 Datenschutz
(1) 1Die Stiftungsuniversität Göttingen verarbeitet für alle mit der Erteilung und Beendigung der Benutzungsberechtigung im Zusammenhang stehenden Handlungen die erforderlichen personenbezogene Daten (im Folgenden: Berechtigungs- und Identifikationsdaten), insbesondere Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Matrikelnummer, Bankverbindung und Zugangskennungen; das Nähere ist für Studierende in der Ordnung für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Studienbewerberinnen und Studienbewerber, Frühstudierenden, Studierenden, Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, ehemaligen Hochschulmitglieder (ohne Beschäftigte) sowie Gasthörerinnen und Gasthörer der Georg-August-Universität Göttingen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.05.2004 (Amtliche Mitteilungen 5/2004 S. 301), in der jeweils geltenden Fassung geregelt.
2Die Stiftungsuniversität Göttingen verarbeitet ferner die Daten, die bei der Nutzung eines Angebots der Stiftungsuniversität Göttingen anfallen, d. h. IP-Adresse, Beginn und Ende der jeweiligen Verbindung und die übermittelte Datenmenge zu Abrechnungszwecken im Verhältnis der Stiftungsuniversität Göttingen und der GWDG. 3Diese Daten werden nach Erstellung der monatlichen Abrechnung gelöscht. Ein Bezug zu einzelnen Nutzungsberechtigten wird nicht hergestellt, soweit nicht eine darüber hinaus gehende Speicherung im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren für die IT-Infrastruktur erforderlich ist.
(2) 1Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen diese Ordnung vor, können von dem mit der technischen Administration der IT-Systeme ordnungsgemäß betrauten Personal (IT-Personal) auch ohne vorherige Kenntnisse der oder des Betroffenen Maßnahmen durchgeführt werden, die geeignet sind, die missbräuchliche Nutzung der Internet- und E-Mail-Dienste nachzuweisen, zu verhindern und abzustellen.
2Dies beinhaltet auch die gezielte Überprüfung des fraglichen Internet- und / oder E-Mail-Zugangs.
3Schon vor Maßnahmenbeginn sind die mit dem Datenschutz beauftragte Person sowie eine Vertretung der Internen Revision hinzuzuziehen; deren Einverständnis mit den Maßnahmen ist erforderlich für die Durchführung. 4Das die Maßnahmen durchführende IT-Personal informiert über den Verlauf und das Ergebnis der Maßnahmen - die mit dem Datenschutz beauftragte Person sowie die Vertretung der Internen Revision; - in jedem Fall die Betroffene oder den Betroffenen, gegebenenfalls die vorgesetzte Person und weitere Personen; in allen Fällen in Abstimmung mit der mit dem Datenschutz beauftragten Person sowie der Vertretung der Internen Revision. 5Die erhobenen Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Maßnahme zu vernichten. Der Abschluss der Maßnahme ist von der mit dem Datenschutz beauftragten Person sowie der Vertretung der Internen Revision festzustellen.
(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, ist die Stiftungsuniversität Göttingen berechtigt, zum Erkennen, Eingrenzen und Beseitigen von Störungen und Fehlern an IT-Anlagen die Bestands- und Verbindungsdaten der Beteiligten zu verarbeiten.
(4) Nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen ist die Stiftungsuniversität Göttingen berechtigt, Auskunft an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte für Zwecke der Strafverfolgung zu erteilen.
(5) Soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist, wird die Stiftungsuniversität Göttingen Berechtigungs- und Identifikationsdaten sowie Ereignisdaten im vorgeschriebenen Umfang und für die vorgeschriebene Dauer speichern.
§ 5 Haftung, Gewährleistungsausschluss, Freistellung
Haftung, Gewährleistungsausschluss und Freistellung richten sich nach den Vorschriften der Richtlinie zur Ausführung dieser Ordnung.
§ 6 Nutzung von Netzwerk-Angeboten
Die Nutzung von Netzwerkangeboten richtet sich nach den Vorschriften der Richtlinie zur Ausführung dieser Ordnung.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Mitteilungen der Georg-August-Universität Göttingen in Kraft.
Ordnung der Georg-August-Universität Göttingen über Einrichtung und Betrieb von Videoüberwachungsanlagen einschließlich der damit einhergehenden Datenverarbeitung
Der Senat der Georg-August-Universität Göttingen und der Fakultätsrat Medizin haben am TT.MM.2011 bzw. am TT.MM.JJJJ die folgende Ordnung über Einrichtung und Betrieb von Videoüberwachungsanlagen einschließlich der damit einhergehenden Datenverarbeitung beschlossen (§§ 41 Abs. 1 Satz 1, 63h Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 17 Absätzen 1 und 2 NHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.02.2007 (Nds. GVBl. Nr. 5/2007 S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29.06.2011 (Nds. GVBl. S. 202) in Ver-bindung mit § 25 a NDSG):
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
(1) 1Diese Ordnung regelt in Anlehnung an die „Dienstvereinbarung über Einrichtung und Betrieb von Videoüberwachungsanlagen einschließlich der damit einhergehenden Datenver-arbeitung“ (Amtliche Mitteilungen Nr. 9/2010 S. 901) den Einsatz der Videoüberwachung und der damit einhergehenden Verarbeitung personenbezogener analoger wie digitaler Daten.
2Die Rechte der Personalvertretungen von Universität und Universitätsmedizin bleiben unbe-rührt; insbesondere sind diese nach Maßgabe der jeweiligen Dienstvereinbarungen zu beteiligen.
(2) 1Öffentlich zugängliche Räumlichkeiten sowie im Freien befindliche öffentlich zugängliche Flächen der Georg-August-Universität Göttingen Stiftung Öffentlichen Rechts können nach Maßgabe dieser Ordnung mittels Bildübertragung überwacht und beobachtet werden.
2Als öffentlich zugängliche Räume und im Freien befindliche Flächen gelten solche, die mindes-tens nach ihrem Zweck dafür bestimmt sind, von einer unbestimmten Zahl von Personen oder einem nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmten Personenkreis betreten oder genutzt zu werden.
§ 2 Persönlicher Geltungsbereich
Diese Ordnung gilt für alle Mitglieder und Angehörigen der Universität i. S. d. §§ 5, 6 Grund-ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.10.2010 (Amtliche Mitteilungen 58/2010 S. 6374), sofern diese nicht durch den Personalrat vertreten werden, sowie alle sonstigen Personen (im Folgenden: Dritte), die sich im räumlichen Bereich der Georg-August-Universität Göttingen / Georg-August-Universität Göttingen Stiftung Öffentlichen Rechts aufhalten. § 3 Grundsätze der Datenerhebung
(1) Die Beobachtung der Räumlichkeiten nach § 1 Absatz 2 durch Bildübertragung (Video-überwachung) ist nur zulässig, soweit sie 1. zum Schutz von Personen, die der Georg-August-Universität Göttingen Stiftung Öffentlichen Rechts angehören oder diese aufsuchen, oder
2. zum Schutz von Sachen, die zur Georg-August-Universität Göttingen Stiftung Öf-fentlichen Rechts oder zu den Personen nach Nummer 1 gehören,
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der von der Beobachtung betroffenen Personen überwiegen.
(2) 1Die Speicherung (Verarbeitung) der nach Absatz 1 erhobenen Daten ist nur zulässig, wenn sie zum Erreichen der in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich ist.
2Es dürfen zudem keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
(3) 1Soweit es zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder die Betroffenen ausdrücklich eingewilligt haben, dürfen zum Zwecke des Absatzes 1 erhobene Daten nach der vorherigen Zustimmung der mit dem Datenschutz beauftragten Person an die Strafverfolgungsbehörden (insbesondere Staatsanwaltschaft und Behörden des Polizeidienstes) übergeben werden.
3Bei Gefahr in Verzug sind Zustimmungen und Beteiligungen unverzüglich nachzuholen.
(4) Die Übergabe nach Absatz 3 wird von der Abteilung für Wissenschaftsrecht und Träger-stiftung im Auftrag des für das Gebäudemanagement zuständigen Präsidiumsmitglieds in einem gesonderten vertraulichen Protokoll für die mit dem Datenschutz beauftragte Person dokumentiert.
(5) 1Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet und verarbeitet, so ist diese über die jeweilige Verarbeitung zu unterrichten. 2Von einer Unterrichtung kann abgesehen werden, solange das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung das Unterrichtungsrecht der betroffenen Person erheblich überwiegt oder wenn die Unterrichtung im Einzelfall einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
(6) Die Daten sind unverzüglich, spätestens am auf die Aufzeichnung folgenden Tag zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, nach Absatz 3 übergeben worden sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weite-ren Speicherung entgegenstehen.
(7) Eine Videoüberwachung zum Zweck der Leistungs- oder Verhaltenskontrolle ist unzulässig.
§ 4 Anordnung der Videoüberwachung
(1) Hält ein Organ der Stiftungsuniversität oder eine Einrichtung gemäß § 21 der Grundord-nung der Georg-August-Universität Göttingen in der Fassung vom 06.12.2010 (Amtliche Mitteilungen 58/2010 Seite 6374) für einen bestimmten räumlichen Bereich die Einrichtung einer Videoüberwachungsanlage für erforderlich, so kann es/ sie diese unter Darlegung der Gründe bei dem für das Gebäudemanagement zuständigen Präsidiumsmitglied beantragen.
(2) 1Hält das für das Gebäudemanagement zuständige Präsidiumsmitglied die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Einrichtung einer Videoüberwachungsanlage ge-geben, so kann es das Gebäudemanagement unter Beteiligung der Abteilung für Wissen-schaftsrecht und Trägerstiftung, der Abteilung IT und dem beantragenden Organ mit der Ein-richtung der Videoüberwachungsanlage beauftragen. 2Die Bestimmungen dieser Ordnung sind hierbei zu beachten.
(3) 1Vor Inbetriebnahme der Anlage ist eine Verfahrensbeschreibung nach § 8 NDSG zu fer-tigen. 2Diese ist der mit dem Datenschutz beauftragten Person sowie der Kommission für Informationsmanagement (KIM) vorzulegen. 3Die Einrichtung einer Videoüberwachungsanla-ge ist nur nach vorheriger Zustimmung der in Satz 2 Genannten sowie der Personalvertre- Anlage zu TOP B.I.7.a) tungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 zulässig; im Eilfall genügt die Zustimmung der oder des Vorsitzenden der KIM mit der Maßgabe, dass die Zustimmung der KIM in der nächsten Sit-zung nachgeholt wird.
(4) 1Die mit dem Datenschutz beauftragte Person kontrolliert im Rahmen einer Vorabkontrol-le, d. h. vor Inbetriebnahme der Videoüberwachungsanlage, diese im Hinblick auf ihre Ver-einbarkeit mit den Bestimmungen dieser Ordnung und weiteren geltenden gesetzlichen Be-stimmungen. 2Die nach Satz 1 zu treffenden Feststellungen sind schriftlich festzuhalten. 3Sie ist berechtigt, ohne vorherige Ankündigung Videoüberwachungsanlagen und die Einhaltung der Bestimmungen dieser Ordnung und weiterer geltender gesetzlicher Bestimmungen zu überprüfen.
(5) Liegen die Gründe gemäß § 3 Abs. 1 für die Einrichtung einer Videoüberwachungsanlage nicht mehr vor, so ist die Videoüberwachung einzustellen und die entsprechende Einrichtung abzubauen. Die Feststellung des Wegfalls der Gründe gemäß Satz 1 obliegt der mit dem Datenschutz beauftragten Person.
§ 5 Technische Rahmenbedingungen der Videoüberwachung
(1) Nicht zulässig sind Überwachungen
- a) mit Tonaufnahmen,
- b) vorgetäuschte Überwachungen insbesondere mittels sog. Blindapparate („Dummies“) oder
- c) die Überwachung von Orten, die zum Kernbereichen privater Lebensgestaltung gehören, insbesondere Toiletten und Duschen.
(2) Videoüberwachung mit Hilfe von Zoom- und / oder Schwenkfunktion darf nur im rechtlich zulässigen Rahmen eingesetzt werden, insbesondere darf durch diese Funktionen der Überwachungsbereich nicht - auch nicht nur zeitweise - intransparent verändert werden.
(3) Auf die Videoüberwachung einschließlich der Datenverarbeitung und die dafür konkret verantwortliche Person oder Stelle ist am Zugang des Überwachungsbereichs hinreichend erkennbar und aussagekräftig hinzuweisen (Beschilderung mit Text und Piktogramm).
(4) Zur Überwachung vorgesehene Monitore müssen so aufgestellt oder beschaffen sein, dass eine Einsichtnahme durch Personen, die nicht mit der Überwachung betraut sind, nicht möglich ist. Anlage zu TOP B.I.7.a)
(5) 1Die Regelungen dieser Ordnung gelten auch für den Einsatz von Web-Cams oder ver-gleichbaren Geräten zu Überwachungszwecken. 2Beim sonstigen Einsatz von Web-Cams oder vergleichbaren Geräten ist sicherzustellen, dass die Regelungen dieser Ordnung nicht verletzt werden.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Mitteilungen der Georg-August-Universität Göttingen in Kraft. Anlage zu TOP B.I.7.a
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