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support:account:benutzerordnung

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support:account:benutzerordnung [27.01.2012 10:16] – [§ 4Erlöschen und Beendigung der Benutzungserlaubnis] steffen.strausssupport:account:benutzerordnung [18.01.2023 11:45] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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-**Benutzungsordnung - veröffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen I Ausgabe 13 (24.10.2011) http://www.uni-goettingen.de/de/305467.html+Liebe Studierende, 
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 +möglicherweise haben Sie bereits von Apps gehört, die nicht von der Universität Göttingen selbst angeboten werden, die es Ihnen aber ermöglichen, Dienste der Universität (bspwFlexNow) darüber zu nutzenDabei werden Sie dazu aufgefordert, Zugangsdaten Ihres Accounts in eine solche App einzutragen.\\ 
 +Die Abteilung IT und das Rechenzentrum der Universität (GWDGmöchten Sie hiermit ausdrücklich vor der Nutzung solcher Apps oder vergleichbarer Dienste anderer Anbieter warnen.\\ 
 +Mit Empfang des Studienausweises und des Studierendenaccounts haben Sie die Nutzungsordnung des Accounts anerkannt.( http://wiki.student.uni-goettingen.de/support/account/benutzerordnung)  \\ 
 +Uni GÖ Internetnutzungsordnung (IntNutzO): 
 +    § 3 Abs. 2: "Die oder der Nutzungsberechtigte hat die zum Zwecke der Nutzung erhaltenen Zugangsdaten, insbesondere das Passwort, streng geheim zu halten und die Stiftungsuniversität Göttingen unverzüglich zu informieren, sobald sie oder er Kenntnis davon erlangt, dass unbefugten Dritten das Passwort bekannt ist, und unverzüglich das Passwort zu ändern. Der Verlust der Zugangsdaten ist unverzüglich anzuzeigen." 
 +    § 3 Abs. 4: "Auch im Rahmen der Nutzung der Internet- und E-Mail-Dienste haben insbesondere zu unterbleiben - die Weitergabe/Herausgabe vertraulicher Daten und Passwörter [...]" 
 + \\ 
 +Diese Nutzungsordnung untersagt also die Weitergabe Ihrer Accountdaten an Dritte. Genau dies passiert aber bei der Nutzung solcher Apps. Die Apps ermöglichen den Zugriff auf Prüfungsergebnisse, Stundenpläne sowie die studentische Mailbox der Universität Göttingen. Dazu werden Ihre Accountdaten über Server des entsprechenden Anbieters geleitet, was der Nutzungsordnung der Universität widerspricht. \\ 
 +Gleichzeitig gehen diejenigen, die diese Daten trotzdem dort eingeben, eine Haftung für einen eventuellen Missbrauch dieser Daten ein.\\ 
 +Es gibt hier auch keine offizielle Zusammenarbeit der Universität Göttingen mit Anbietern dieser Apps. Diese Apps nutzen schlicht die Daten und Schnittstellen, die für die Funktionen des Accounts möglich sind. Die Universität kann nicht beeinflussen, wie ein Anbieter einer solchen App mit den Daten umgeht (beispielsweise wäre theoretisch eine unautorisierte An- und Abmeldung zu Prüfungen mit den angegebenen Daten möglich).  
 +Die Universität Göttingen arbeitet zurzeit an einer mobilen Version des eCampus-Portals, die in Zukunft mindestens dieselben Funktionen wie diese Apps enthalten wird.
  
-und Richtlinie - veröffentlich in den Amtliche Mitteilungen I Ausgabe 19 (01.12.2011) http://www.uni-goettingen.de/de/312469.html 
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 +<WRAP info> Die folgenden Dokumente sind auch hier nachzulesen:
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 +**Benutzungsordnung - veröffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen I Ausgabe 13 (24.10.2011) http://www.uni-goettingen.de/de/305467.html
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 +und Richtlinie - veröffentlicht in den Amtliche Mitteilungen I Ausgabe 19 (01.12.2011) http://www.uni-goettingen.de/de/312469.html
 +** </WRAP>
  
  
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 ==== § 3 Benutzungserlaubnis für die Studierendenschaft und registrierte studentische Vereinigungen der Georg-August-Universität Göttingen ==== ==== § 3 Benutzungserlaubnis für die Studierendenschaft und registrierte studentische Vereinigungen der Georg-August-Universität Göttingen ====
-(1) 1Soweit für Organe der Studierendenschaft der Stiftungsuniversität Göttingen sowie stu-dentischen Vereinigungen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 IntNutzO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 ein entgeltfreier Zugang besteht, kann dieser im Nutzungsumfang gegenüber den Zugängen für Studierende eingeschränkt sein. 2Berechtigte studentische Vereinigungen sind ausschließlich solche, die als studentische Vereinigungen an der Stiftungsuniversität Göttin-gen registriert sind.\\+(1) 1Soweit für Organe der Studierendenschaft der Stiftungsuniversität Göttingen sowie studentischen Vereinigungen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 IntNutzO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 ein entgeltfreier Zugang besteht, kann dieser im Nutzungsumfang gegenüber den Zugängen für Studierende eingeschränkt sein.  
 + 
 +2Berechtigte studentische Vereinigungen sind ausschließlich solche, die als studentische Vereinigungen an der Stiftungsuniversität Göttingen registriert sind.\\ 
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 + 
 +(2) 1Für den Empfang und die Abgabe von Willenserklärungen sowie als Verantwortliche für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Ordnung sind durch das jeweils zuständige Organ der Studierendenschaft oder der studentischen Vereinigung eine Beauftragte oder ein Beauftragter und deren oder dessen Stellvertretung zu benennen. 
  
 +2Die Zugangsdaten werden der oder dem Beauftragten persönlich übergeben. 
  
-(2) 1Für den Empfang und die Abgabe von Willenserklärungen sowie als Verantwortliche für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Ordnung sind durch das jeweils zuständige Organ der Studierendenschaft oder der studentischen Vereinigung eine Beauftragte oder ein Beauf-tragter und deren oder dessen Stellvertretung zu benennen. 2Die Zugangsdaten werden der oder dem Beauftragten persönlich übergeben. 3Ein Wechsel der oder des Beauftragten bzw. seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters ist der Stiftungsuniversität Göttingen unver-züglich mitzuteilen.\\+3Ein Wechsel der oder des Beauftragten bzw. seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters ist der Stiftungsuniversität Göttingen unverzüglich mitzuteilen.\\
  
  
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-(4) 1Im Falle einer Beendigung nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a) kann auf Antrag eine einmalige Verlängerung des Zugangs bis zum Ablauf eines Jahres nach Ende der Immatriku-lation erfolgen. 2Der Zugang bleibt dabei im vollen Umfang erhalten. 3Eine Verlängerung er-folgt zu Zwecken der Bewerbung oder sonstiger mit dem Studium verbundener Zwecke. 4Der Antrag muss spätestens sieben Tage vor Erlöschen der Benutzungserlaubnis der Abteilung IT vorliegen.+(4) 1Im Falle einer Beendigung nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a) kann auf Antrag eine einmalige Verlängerung des Zugangs bis zum Ablauf eines Jahres nach Ende der Immatrikulation erfolgen. 2Der Zugang bleibt dabei im vollen Umfang erhalten. 3Eine Verlängerung erfolgt zu Zwecken der Bewerbung oder sonstiger mit dem Studium verbundener Zwecke. 4Der Antrag muss spätestens sieben Tage vor Erlöschen der Benutzungserlaubnis der Abteilung IT vorliegen.
  
 ====§ 5 Drucken==== ====§ 5 Drucken====
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-(5) 1Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet und verarbeitet, so ist diese über die jeweilige Verarbeitung zu unterrichten. 2Von einer Un-terrichtung kann abgesehen werden, solange das öffentliche Interesse an einer Strafverfol-gung das Unterrichtungsrecht der betroffenen Person erheblich überwiegt oder wenn die Unterrichtung im Einzelfall einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.+(5) 1Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet und verarbeitet, so ist diese über die jeweilige Verarbeitung zu unterrichten. 2Von einer Unterrichtung kann abgesehen werden, solange das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung das Unterrichtungsrecht der betroffenen Person erheblich überwiegt oder wenn die Unterrichtung im Einzelfall einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
  
  
  
-(6) Die Daten sind unverzüglich, spätestens am auf die Aufzeichnung folgenden Tag zu lö-schen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, nach Absatz 3 übergeben worden sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weite-ren Speicherung entgegenstehen.+(6) Die Daten sind unverzüglich, spätestens am auf die Aufzeichnung folgenden Tag zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, nach Absatz 3 übergeben worden sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weite-ren Speicherung entgegenstehen.
  
  
  
-(7) Eine Videoüberwachung zum Zweck der Leistungs- oder Verhaltenskontrolle ist unzuläs-sig.+(7) Eine Videoüberwachung zum Zweck der Leistungs- oder Verhaltenskontrolle ist unzulässig.
 ====§ 4 Anordnung der Videoüberwachung==== ====§ 4 Anordnung der Videoüberwachung====
 (1) Hält ein Organ der Stiftungsuniversität oder eine Einrichtung gemäß § 21 der Grundord-nung der Georg-August-Universität Göttingen in der Fassung vom 06.12.2010 (Amtliche Mitteilungen 58/2010 Seite 6374) für einen bestimmten räumlichen Bereich die Einrichtung einer Videoüberwachungsanlage für erforderlich, so kann es/ sie diese unter Darlegung der Gründe bei dem für das Gebäudemanagement zuständigen Präsidiumsmitglied beantragen. (1) Hält ein Organ der Stiftungsuniversität oder eine Einrichtung gemäß § 21 der Grundord-nung der Georg-August-Universität Göttingen in der Fassung vom 06.12.2010 (Amtliche Mitteilungen 58/2010 Seite 6374) für einen bestimmten räumlichen Bereich die Einrichtung einer Videoüberwachungsanlage für erforderlich, so kann es/ sie diese unter Darlegung der Gründe bei dem für das Gebäudemanagement zuständigen Präsidiumsmitglied beantragen.
support/account/benutzerordnung.1327655794.txt.gz · Zuletzt geändert: 18.01.2023 11:43 (Externe Bearbeitung)

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