support:account:benutzerordnung
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support:account:benutzerordnung [27.01.2012 10:15] – steffen.strauss | support:account:benutzerordnung [18.01.2023 11:45] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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- | **Benutzungsordnung - veröffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen I Ausgabe 13 (24.10.2011) http://www.uni-goettingen.de/ | + | Liebe Studierende, |
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+ | möglicherweise haben Sie bereits von Apps gehört, die nicht von der Universität Göttingen selbst angeboten werden, die es Ihnen aber ermöglichen, | ||
+ | Die Abteilung IT und das Rechenzentrum der Universität (GWDG) möchten Sie hiermit ausdrücklich vor der Nutzung solcher Apps oder vergleichbarer Dienste anderer Anbieter warnen.\\ | ||
+ | Mit Empfang des Studienausweises und des Studierendenaccounts haben Sie die Nutzungsordnung des Accounts anerkannt.( | ||
+ | Uni GÖ Internetnutzungsordnung (IntNutzO): | ||
+ | § 3 Abs. 2: "Die oder der Nutzungsberechtigte hat die zum Zwecke der Nutzung erhaltenen Zugangsdaten, | ||
+ | § 3 Abs. 4: "Auch im Rahmen der Nutzung der Internet- und E-Mail-Dienste haben insbesondere zu unterbleiben - die Weitergabe/ | ||
+ | \\ | ||
+ | Diese Nutzungsordnung untersagt also die Weitergabe Ihrer Accountdaten an Dritte. Genau dies passiert aber bei der Nutzung solcher Apps. Die Apps ermöglichen den Zugriff auf Prüfungsergebnisse, | ||
+ | Gleichzeitig gehen diejenigen, die diese Daten trotzdem dort eingeben, eine Haftung für einen eventuellen Missbrauch dieser Daten ein.\\ | ||
+ | Es gibt hier auch keine offizielle Zusammenarbeit der Universität Göttingen mit Anbietern dieser Apps. Diese Apps nutzen schlicht die Daten und Schnittstellen, | ||
+ | Die Universität Göttingen arbeitet zurzeit an einer mobilen Version des eCampus-Portals, | ||
- | und Richtlinie - veröffentlich in den Amtliche Mitteilungen I Ausgabe 19 (01.12.2011) http:// | ||
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+ | <WRAP info> Die folgenden Dokumente sind auch hier nachzulesen: | ||
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+ | **Benutzungsordnung - veröffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen I Ausgabe 13 (24.10.2011) http:// | ||
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+ | und Richtlinie - veröffentlicht in den Amtliche Mitteilungen I Ausgabe 19 (01.12.2011) http:// | ||
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==== § 3 Benutzungserlaubnis für die Studierendenschaft und registrierte studentische Vereinigungen der Georg-August-Universität Göttingen ==== | ==== § 3 Benutzungserlaubnis für die Studierendenschaft und registrierte studentische Vereinigungen der Georg-August-Universität Göttingen ==== | ||
- | (1) 1Soweit für Organe der Studierendenschaft der Stiftungsuniversität Göttingen sowie stu-dentischen | + | (1) 1Soweit für Organe der Studierendenschaft der Stiftungsuniversität Göttingen sowie studentischen |
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+ | 2Berechtigte studentische Vereinigungen sind ausschließlich solche, die als studentische Vereinigungen an der Stiftungsuniversität | ||
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+ | (2) 1Für den Empfang und die Abgabe von Willenserklärungen sowie als Verantwortliche für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Ordnung sind durch das jeweils zuständige Organ der Studierendenschaft oder der studentischen Vereinigung eine Beauftragte oder ein Beauftragter und deren oder dessen Stellvertretung zu benennen. | ||
+ | 2Die Zugangsdaten werden der oder dem Beauftragten persönlich übergeben. | ||
- | (2) 1Für den Empfang und die Abgabe von Willenserklärungen sowie als Verantwortliche für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Ordnung sind durch das jeweils zuständige Organ der Studierendenschaft oder der studentischen Vereinigung eine Beauftragte oder ein Beauf-tragter und deren oder dessen Stellvertretung zu benennen. 2Die Zugangsdaten werden der oder dem Beauftragten persönlich übergeben. | + | 3Ein Wechsel der oder des Beauftragten bzw. seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters ist der Stiftungsuniversität Göttingen |
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====§ 4 Erlöschen und Beendigung der Benutzungserlaubnis==== | ====§ 4 Erlöschen und Beendigung der Benutzungserlaubnis==== | ||
(1) 1Die Benutzungserlaubnis erlischt:\\ | (1) 1Die Benutzungserlaubnis erlischt:\\ | ||
- | a) bei Studierenden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Exmatrikulation; | + | * a) bei Studierenden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Exmatrikulation; |
- | b) bei studentischen Vereinigungen bei Verlust der Registrierung oder Verstoß gegen die Pflicht zum Nachweis der Registrierung; | + | |
- | c) bei Organen der Studierendenschaft im Falle der Aufhebung des Organs;\\ | + | |
- | d) bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat, sofern die Straftat und die Ver-urteilung | + | |
- | 2Auf begründeten Antrag einer oder eines Studierenden kann im Falle des Satzes 1 Buch-stabe | + | 2Auf begründeten Antrag einer oder eines Studierenden kann im Falle des Satzes 1 Buchstabe |
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- | (4) 1Im Falle einer Beendigung nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a) kann auf Antrag eine einmalige Verlängerung des Zugangs bis zum Ablauf eines Jahres nach Ende der Immatriku-lation | + | (4) 1Im Falle einer Beendigung nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a) kann auf Antrag eine einmalige Verlängerung des Zugangs bis zum Ablauf eines Jahres nach Ende der Immatrikulation |
====§ 5 Drucken==== | ====§ 5 Drucken==== | ||
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- | (5) 1Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet und verarbeitet, | + | (5) 1Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet und verarbeitet, |
- | (6) Die Daten sind unverzüglich, | + | (6) Die Daten sind unverzüglich, |
- | (7) Eine Videoüberwachung zum Zweck der Leistungs- oder Verhaltenskontrolle ist unzuläs-sig. | + | (7) Eine Videoüberwachung zum Zweck der Leistungs- oder Verhaltenskontrolle ist unzulässig. |
====§ 4 Anordnung der Videoüberwachung==== | ====§ 4 Anordnung der Videoüberwachung==== | ||
(1) Hält ein Organ der Stiftungsuniversität oder eine Einrichtung gemäß § 21 der Grundord-nung der Georg-August-Universität Göttingen in der Fassung vom 06.12.2010 (Amtliche Mitteilungen 58/2010 Seite 6374) für einen bestimmten räumlichen Bereich die Einrichtung einer Videoüberwachungsanlage für erforderlich, | (1) Hält ein Organ der Stiftungsuniversität oder eine Einrichtung gemäß § 21 der Grundord-nung der Georg-August-Universität Göttingen in der Fassung vom 06.12.2010 (Amtliche Mitteilungen 58/2010 Seite 6374) für einen bestimmten räumlichen Bereich die Einrichtung einer Videoüberwachungsanlage für erforderlich, |
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