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support:account:benutzerordnung

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support:account:benutzerordnung [27.01.2012 10:17] – [§ 3Benutzungserlaubnis für die Studierendenschaft und registrierte studentische Vereinigungen der Georg-August-Universität Göttingen] steffen.strausssupport:account:benutzerordnung [30.04.2015 13:15] – in sharepoint engepflegt henze3
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-**Benutzungsordnung - veröffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen I Ausgabe 13 (24.10.2011) http://www.uni-goettingen.de/de/305467.html+<WRAP info> Die folgenden Dokumente sind auch hier nachzulesen:
  
-und Richtlinie - veröffentlich in den Amtliche Mitteilungen I Ausgabe 19 (01.12.2011) http://www.uni-goettingen.de/de/312469.html 
-** 
  
 +**Benutzungsordnung - veröffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen I Ausgabe 13 (24.10.2011) http://www.uni-goettingen.de/de/305467.html
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 +und Richtlinie - veröffentlicht in den Amtliche Mitteilungen I Ausgabe 19 (01.12.2011) http://www.uni-goettingen.de/de/312469.html
 +** </WRAP>
  
  
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-(4) 1Im Falle einer Beendigung nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a) kann auf Antrag eine einmalige Verlängerung des Zugangs bis zum Ablauf eines Jahres nach Ende der Immatriku-lation erfolgen. 2Der Zugang bleibt dabei im vollen Umfang erhalten. 3Eine Verlängerung er-folgt zu Zwecken der Bewerbung oder sonstiger mit dem Studium verbundener Zwecke. 4Der Antrag muss spätestens sieben Tage vor Erlöschen der Benutzungserlaubnis der Abteilung IT vorliegen.+(4) 1Im Falle einer Beendigung nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a) kann auf Antrag eine einmalige Verlängerung des Zugangs bis zum Ablauf eines Jahres nach Ende der Immatrikulation erfolgen. 2Der Zugang bleibt dabei im vollen Umfang erhalten. 3Eine Verlängerung erfolgt zu Zwecken der Bewerbung oder sonstiger mit dem Studium verbundener Zwecke. 4Der Antrag muss spätestens sieben Tage vor Erlöschen der Benutzungserlaubnis der Abteilung IT vorliegen.
  
 ====§ 5 Drucken==== ====§ 5 Drucken====
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-(5) 1Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet und verarbeitet, so ist diese über die jeweilige Verarbeitung zu unterrichten. 2Von einer Un-terrichtung kann abgesehen werden, solange das öffentliche Interesse an einer Strafverfol-gung das Unterrichtungsrecht der betroffenen Person erheblich überwiegt oder wenn die Unterrichtung im Einzelfall einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.+(5) 1Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet und verarbeitet, so ist diese über die jeweilige Verarbeitung zu unterrichten. 2Von einer Unterrichtung kann abgesehen werden, solange das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung das Unterrichtungsrecht der betroffenen Person erheblich überwiegt oder wenn die Unterrichtung im Einzelfall einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
  
  
  
-(6) Die Daten sind unverzüglich, spätestens am auf die Aufzeichnung folgenden Tag zu lö-schen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, nach Absatz 3 übergeben worden sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weite-ren Speicherung entgegenstehen.+(6) Die Daten sind unverzüglich, spätestens am auf die Aufzeichnung folgenden Tag zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, nach Absatz 3 übergeben worden sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weite-ren Speicherung entgegenstehen.
  
  
  
-(7) Eine Videoüberwachung zum Zweck der Leistungs- oder Verhaltenskontrolle ist unzuläs-sig.+(7) Eine Videoüberwachung zum Zweck der Leistungs- oder Verhaltenskontrolle ist unzulässig.
 ====§ 4 Anordnung der Videoüberwachung==== ====§ 4 Anordnung der Videoüberwachung====
 (1) Hält ein Organ der Stiftungsuniversität oder eine Einrichtung gemäß § 21 der Grundord-nung der Georg-August-Universität Göttingen in der Fassung vom 06.12.2010 (Amtliche Mitteilungen 58/2010 Seite 6374) für einen bestimmten räumlichen Bereich die Einrichtung einer Videoüberwachungsanlage für erforderlich, so kann es/ sie diese unter Darlegung der Gründe bei dem für das Gebäudemanagement zuständigen Präsidiumsmitglied beantragen. (1) Hält ein Organ der Stiftungsuniversität oder eine Einrichtung gemäß § 21 der Grundord-nung der Georg-August-Universität Göttingen in der Fassung vom 06.12.2010 (Amtliche Mitteilungen 58/2010 Seite 6374) für einen bestimmten räumlichen Bereich die Einrichtung einer Videoüberwachungsanlage für erforderlich, so kann es/ sie diese unter Darlegung der Gründe bei dem für das Gebäudemanagement zuständigen Präsidiumsmitglied beantragen.
support/account/benutzerordnung.txt · Zuletzt geändert: 18.01.2023 11:45 von 127.0.0.1

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