support:account:benutzerordnung
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support:account:benutzerordnung [27.01.2012 10:17] – [§ 3Benutzungserlaubnis für die Studierendenschaft und registrierte studentische Vereinigungen der Georg-August-Universität Göttingen] steffen.strauss | support:account:benutzerordnung [30.04.2015 13:15] – in sharepoint engepflegt henze3 | ||
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- | **Benutzungsordnung - veröffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen I Ausgabe 13 (24.10.2011) http:// | + | <WRAP info> Die folgenden Dokumente sind auch hier nachzulesen: |
- | und Richtlinie - veröffentlich in den Amtliche Mitteilungen I Ausgabe 19 (01.12.2011) http:// | ||
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+ | **Benutzungsordnung - veröffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen I Ausgabe 13 (24.10.2011) http:// | ||
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+ | und Richtlinie - veröffentlicht in den Amtliche Mitteilungen I Ausgabe 19 (01.12.2011) http:// | ||
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- | (4) 1Im Falle einer Beendigung nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a) kann auf Antrag eine einmalige Verlängerung des Zugangs bis zum Ablauf eines Jahres nach Ende der Immatriku-lation | + | (4) 1Im Falle einer Beendigung nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a) kann auf Antrag eine einmalige Verlängerung des Zugangs bis zum Ablauf eines Jahres nach Ende der Immatrikulation |
====§ 5 Drucken==== | ====§ 5 Drucken==== | ||
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- | (5) 1Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet und verarbeitet, | + | (5) 1Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet und verarbeitet, |
- | (6) Die Daten sind unverzüglich, | + | (6) Die Daten sind unverzüglich, |
- | (7) Eine Videoüberwachung zum Zweck der Leistungs- oder Verhaltenskontrolle ist unzuläs-sig. | + | (7) Eine Videoüberwachung zum Zweck der Leistungs- oder Verhaltenskontrolle ist unzulässig. |
====§ 4 Anordnung der Videoüberwachung==== | ====§ 4 Anordnung der Videoüberwachung==== | ||
(1) Hält ein Organ der Stiftungsuniversität oder eine Einrichtung gemäß § 21 der Grundord-nung der Georg-August-Universität Göttingen in der Fassung vom 06.12.2010 (Amtliche Mitteilungen 58/2010 Seite 6374) für einen bestimmten räumlichen Bereich die Einrichtung einer Videoüberwachungsanlage für erforderlich, | (1) Hält ein Organ der Stiftungsuniversität oder eine Einrichtung gemäß § 21 der Grundord-nung der Georg-August-Universität Göttingen in der Fassung vom 06.12.2010 (Amtliche Mitteilungen 58/2010 Seite 6374) für einen bestimmten räumlichen Bereich die Einrichtung einer Videoüberwachungsanlage für erforderlich, |
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