support:account:benutzerordnung
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support:account:benutzerordnung [27.01.2012 10:16] – [§ 4Erlöschen und Beendigung der Benutzungserlaubnis] steffen.strauss | support:account:benutzerordnung [30.04.2015 13:15] – in sharepoint engepflegt henze3 | ||
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- | **Benutzungsordnung - veröffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen I Ausgabe 13 (24.10.2011) http:// | + | <WRAP info> Die folgenden Dokumente sind auch hier nachzulesen: |
- | und Richtlinie - veröffentlich in den Amtliche Mitteilungen I Ausgabe 19 (01.12.2011) http:// | ||
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+ | **Benutzungsordnung - veröffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen I Ausgabe 13 (24.10.2011) http:// | ||
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+ | und Richtlinie - veröffentlicht in den Amtliche Mitteilungen I Ausgabe 19 (01.12.2011) http:// | ||
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==== § 3 Benutzungserlaubnis für die Studierendenschaft und registrierte studentische Vereinigungen der Georg-August-Universität Göttingen ==== | ==== § 3 Benutzungserlaubnis für die Studierendenschaft und registrierte studentische Vereinigungen der Georg-August-Universität Göttingen ==== | ||
- | (1) 1Soweit für Organe der Studierendenschaft der Stiftungsuniversität Göttingen sowie stu-dentischen | + | (1) 1Soweit für Organe der Studierendenschaft der Stiftungsuniversität Göttingen sowie studentischen |
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+ | 2Berechtigte studentische Vereinigungen sind ausschließlich solche, die als studentische Vereinigungen an der Stiftungsuniversität | ||
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+ | (2) 1Für den Empfang und die Abgabe von Willenserklärungen sowie als Verantwortliche für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Ordnung sind durch das jeweils zuständige Organ der Studierendenschaft oder der studentischen Vereinigung eine Beauftragte oder ein Beauftragter und deren oder dessen Stellvertretung zu benennen. | ||
+ | 2Die Zugangsdaten werden der oder dem Beauftragten persönlich übergeben. | ||
- | (2) 1Für den Empfang und die Abgabe von Willenserklärungen sowie als Verantwortliche für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Ordnung sind durch das jeweils zuständige Organ der Studierendenschaft oder der studentischen Vereinigung eine Beauftragte oder ein Beauf-tragter und deren oder dessen Stellvertretung zu benennen. 2Die Zugangsdaten werden der oder dem Beauftragten persönlich übergeben. | + | 3Ein Wechsel der oder des Beauftragten bzw. seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters ist der Stiftungsuniversität Göttingen |
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- | (4) 1Im Falle einer Beendigung nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a) kann auf Antrag eine einmalige Verlängerung des Zugangs bis zum Ablauf eines Jahres nach Ende der Immatriku-lation | + | (4) 1Im Falle einer Beendigung nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a) kann auf Antrag eine einmalige Verlängerung des Zugangs bis zum Ablauf eines Jahres nach Ende der Immatrikulation |
====§ 5 Drucken==== | ====§ 5 Drucken==== | ||
Zeile 303: | Zeile 311: | ||
- | (5) 1Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet und verarbeitet, | + | (5) 1Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet und verarbeitet, |
- | (6) Die Daten sind unverzüglich, | + | (6) Die Daten sind unverzüglich, |
- | (7) Eine Videoüberwachung zum Zweck der Leistungs- oder Verhaltenskontrolle ist unzuläs-sig. | + | (7) Eine Videoüberwachung zum Zweck der Leistungs- oder Verhaltenskontrolle ist unzulässig. |
====§ 4 Anordnung der Videoüberwachung==== | ====§ 4 Anordnung der Videoüberwachung==== | ||
(1) Hält ein Organ der Stiftungsuniversität oder eine Einrichtung gemäß § 21 der Grundord-nung der Georg-August-Universität Göttingen in der Fassung vom 06.12.2010 (Amtliche Mitteilungen 58/2010 Seite 6374) für einen bestimmten räumlichen Bereich die Einrichtung einer Videoüberwachungsanlage für erforderlich, | (1) Hält ein Organ der Stiftungsuniversität oder eine Einrichtung gemäß § 21 der Grundord-nung der Georg-August-Universität Göttingen in der Fassung vom 06.12.2010 (Amtliche Mitteilungen 58/2010 Seite 6374) für einen bestimmten räumlichen Bereich die Einrichtung einer Videoüberwachungsanlage für erforderlich, |
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